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Abfindungshöhe
Eine Abfindung kann aus
unterschiedlichen Gründen gezahlt werden. Daher gibt es, was
viele gar
nicht wissen, auch keine definitive gesetzliche Regelung und somit
kein geregeltes Abfindungsgesetz. Dennoch liegt eine Tatsache
allen
Abfindungen zugrunde - das Ende eines Arbeitsverhältnisses und
damit
der Verlust des Arbeitsplatzes.
Nun kann es verschiedene Motive
geben, einen Arbeitsvertrag zu beenden. Einerseits kann der Arbeitgeber
ein Interesse daran haben, einen Mitarbeiter zu kündigen.
Andererseits
ist es durchaus denkbar, dass ein Arbeitnehmer mit dem Vorschlag kommt,
das Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Im ersten Fall, wenn also eine
betriebliche Kündigung erfolgt, hat der Mitarbeiter die
Möglichkeit,
dagegen gerichtlich vorzugehen und kann eine so genannte
Kündigungsschutzklage bei Gericht einreichen. Damit macht der
Arbeitnehmer deutlich, dass er in der Firma weiterarbeiten
möchte und
somit auf Wiedereinstellung klagt. Allerdings kann man wohl davon
ausgehen, dass eine Zusammenarbeit auf dieser Basis nicht mehr sehr
angenehm sein wird. Das Gericht kann sogar feststellen, dass eine
Unzumutbarkeit vorliegt.
Diese Feststellung kann in beide
Richtungen gehen. Einmal kann es dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten sein,
dort wieder zu arbeiten und zum Zweiten kann es auch Gründe
geben, die
belegen, dass eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters
für den
Arbeitgeber unzumutbar ist.
Nur in diesen Fällen entscheidet das
Gericht über die Höhe einer Abfindung. Dabei richtet
es sich in der
Regel nach den § 9 und 10 des
Kündigungsschutzgesetzes. Demnach kann
ein Abfindungsbetrag in Höhe von bis zu 12
Monatsgehältern festgesetzt
werden. Für ältere und langfristige Arbeitnehmer
können die Beträge
noch darüber liegen.
Da ein Gerichtsverfahren unangenehm und
kostspielig sein kann, möchten viele Arbeitgeber dieses
vermeiden und
bieten von sich aus Aufhebungsverträge
mit Abfindungen an. Damit soll dem Arbeitnehmer der Entschluss zum
Beendigen des Arbeitsverhältnisses erleichtert werden. Die
Abfindung
wird dann als Entschädigung für den Verlust des
sozialen Besitzstandes
gesehen. Aber Achtung: unbedingt darauf achten, dass in der Summe keine
versteckten Arbeitsentgelte enthalten sind. Denn dann wird die
Abfindung auf eine eventuelle Zahlung eines Arbeitslosengeldes
angerechnet.
Es kann auch sein, dass ein langjähriger
Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen sein
Arbeitsverhältnis beenden
und dies mit Hilfe einer Abfindungszahlung realisieren möchte.
Auch
dann ist ein Aufhebungsvertrag denkbar.
Die Höhe der in diesen
Fällen gezahlten Abfindung ist Verhandlungssache der
Vertragspartner.
In der Regel wird man sich aber hier am § 1a des
Kündigungsschutzgesetzes orientieren, welcher eine Zahlung von
einem
halben Monatsgehalt je Jahr des bestehenden
Arbeitsverhältnisses
vorsieht.
Abschließend sei noch bemerkt, dass es sinnvoll ist,
einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein zu kontaktieren,
um die Steuerlast möglichst unter Anwendung der so genannten
Fünftelregelung so gering wie möglich zu halten.
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