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Anspruch auf Arbeitslosengeld
Nicht erst dann, wenn man von Arbeitslosigkeit direkt betroffen ist,
sollte man sich dafür interessieren, welche
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um im
Ernstfall in den Genuss von Arbeitslosengeld zu kommen.
Zunächst ist es wichtig zwischen Arbeitslosengeld I und II zu
unterscheiden.
Während es sich bei der Variante II um die Neuregelung der
früheren Arbeitslosenhilfe, kombiniert mit der Reform der
Sozialhilfe handelt, ist das Arbeitslosengeld I eine Leistung, die man
im Falle des Arbeitsplatzverlustes beziehen kann. Damit ist auch schon
die erste Voraussetzung genannt: Man muss arbeitslos sein, um
Arbeitslosengeld beziehen zu können.
Dazu kommt aber noch ein wesentlicher Punkt: Man muss sich arbeitslos
gemeldet haben. Dabei ist es wichtig, dass diese amtliche Meldung
spätestens am ersten Tag nach dem Ende der
Beschäftigung erfolgt. Man kann diesem Termindruck entgehen,
indem man sich schon vor dem Tag X mit dem Arbeitsamt in Verbindung
setzt. Dies ist bereits drei Monate vor dem letzten Arbeitstag
möglich. Es gibt aber noch eine weitere wichtige Voraussetzung
für die Gewährung der Sozialleistung: die so genannte
Anwartschaft muss erfüllt sein.
Im Klartext heißt das, man muss während der
zurückliegenden zwei Jahre in einem versicherungspflichtigen
Arbeitsverhältnis gestanden haben, und zwar für eine
Dauer von 12 Monaten. Zeiten, in denen Krankengeld bezogen wurde,
zählen dazu genauso wie Kurzarbeit oder saisonbedingte
Winterausfallzeiten. Zu diesen notwendigen 12 Monaten darf man auch
Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes rechnen. Die Erziehung eines Kindes
bis zu dessen dritten Lebensjahr kann ebenfalls helfen, die
zwölf Monate zu erfüllen, sofern man unmittelbar vor
der Erziehungszeit versicherungspflichtig beschäftigt war.
Sind nun alle Voraussetzungen erfüllt, ist der Antrag gestellt
und bewilligt, wird das Arbeitslosengeld ausbezahlt. Die Dauer der
Leistungen ist abhängig von verschiedenen individuellen
Faktoren, u.a. vom Lebensalter des Antragstellers. Die Höhe
richtet sich nach dem vorher bezogenen Einkommen, man kann davon
ausgehen, dass das spätere Arbeitslosengeld ca. 60 % des
Einkommens beträgt. Das ist nicht gerade üppig, und
so üben nicht wenige Bezieher von Arbeitslosengeld
zusätzlich eine Nebenbeschäftigung aus.
Dies ist völlig legal und hat mit Leistungsbetrug nichts zu
tun, vorausgesetzt man hält die Regeln ein. Diese beginnen
damit, dass man dem Arbeitsamt jede zusätzliche
Beschäftigung meldet. Sofern nicht mehr als 15 Wochenstunden
nebenbei gearbeitet werden, ändert das nichts am
gleichzeitigen Anspruch auf Arbeitslosengeld, und damit sich die
Eigeninitiative auch lohnt, bleibt ein Teil des Einkommens
anrechnungsfrei. Die Zahlung endet mit der Aufnahme einer neuen
Beschäftigung, oder auch mit dem Eintreten in das gesetzliche
Rentenalter.