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Antrag auf Kindergeld
Kinder großzuziehen kostet Geld, und je älter die
Kinder werden, desto höher ist die finanzielle Belastung
für die Eltern. Zum Glück gibt es jedoch das
Kindergeld, das sogar unabhängig von der Höhe des
Einkommens der Eltern gewährt wird. Anspruch auf Kindergeld
hat grundsätzlich jeder, der in Deutschland wohnt und
steuerpflichtig ist. Auch Groß- oder Pflegeeltern
können unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld beantragen.
Monatlich gibt es für jedes Kind 154 Euro, ab dem vierten Kind
sogar 179 Euro.
Das Kindergeld wird bei der örtlichen Familienkasse beantragt
und direkt von dieser auch ausgezahlt. Die Familienkasse hat ihren Sitz
normalerweise in der zuständigen Zweigstelle der Bundesagentur
für Arbeit. Dort sind auch die Antragsformulare
erhältlich, können aber auch auf der Internetseite
der Bundesagentur für Arbeit runtergeladen werden.
Kindergeld erhält grundsätzlich der Elternteil, der
den Antrag stellt. Der andere Elternteil muss sein
Einverständnis darüber mit seiner Unterschrift
erklären. Getrennt lebende Eltern müssen sich also
einigen, wer von beiden das Kindergeld beantragt. Eine Aufteilung auf
beide Elternteile ist nicht möglich, und es wird auch nicht
automatisch an den Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind lebt.
Kindergeld gibt es von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr des Kindes.
Solange es sich noch in der Ausbildung befindet, wird das Kindergeld
höchstens bis zum 25. Lebensjahr gewährt. Zeiten des
Wehr- oder Zivildienstes verlängern diesen Zeitraum um die
geleisteten Monate. Auch eine freiwillige längere
Verpflichtung zum Wehrdienst verlängert den Anspruchszeitraum.
Das Ausbildungsverhältnis sowie Zeiten des Wehr- oder
Zivildienstes sind über entsprechende Bescheinigungen
nachzuweisen. Ist das Kind über 18 und nicht in der
Ausbildung, aber arbeitsuchend gemeldet, wird bis zur Vollendung des
21. Lebensjahres Kindergeld gezahlt. Es darf dabei auch einer
geringfügigen Beschäftigung nachgehen.
Das Kindergeld wird auch rückwirkend gezahlt, beginnend mit
dem Monat der Geburt des Kindes. Nach vier Jahren verjährt
allerdings der Anspruch, sodass am besten gleich nach der Geburt des
Kindes der Antrag gestellt werden sollte.
Erzielt das Kind ein eigenes Einkommen, z.B. aus einem
Ausbildungsverhältnis, muss dies der Familienkasse mitgeteilt
werden. Der Grenzbetrag liegt derzeit bei 7.680 Euro jährlich.
Wird dieser Betrag überschritten, verfällt der
Anspruch auf Kindergeld komplett. Es zählt dabei das Brutto-
und nicht das Nettoeinkommen. Zusätzlich sollte beachtet
werden, dass neben dem monatlichen Einkommen auch Sonderzahlungen wie
Weihnachts- und Urlaubsgeld zu berücksichtigen sind.
In regelmäßigen Abständen verschickt die
Familienkasse Fragebögen, um zu prüfen, ob die
Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Um den Anspruch nicht zu
verlieren, sollten diese Formulare zeitnah ausgefüllt und
wieder bei der Familienkasse eingereicht werden.
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