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Arbeitszeugnis entschlüsseln
                	Jeder Arbeitnehmer hat bei dem Ausscheiden aus seiner Firma, das Recht auf ein 
Zeugnis. Gewählt werden kann das einfache, oder das qualifizierte 
Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber ist laut dem BGB verpflichtet, ein Zeugnis 
auszustellen, womit dem ehemaligen Arbeitnehmer keine Nachteile auf dem 
Arbeitsmarkt entstehen. Das Zeugnis darf keine ungünstigen oder unwahren 
Aussagen enthalten, negative Formulieren sind unzulässig.
Das einfache Arbeitszeugnis, muss Angaben zur Person, das Ein- und 
Austrittsdatum, die Stellenbezeichnung, bzw. ausgeübte Funktion, die 
Schwerpunkte der Tätigkeit, den Verantwortungsbereich, den Wechsel innerhalb 
eines Unternehmens, Vertretungsbefugnisse, Zeichnungsberechtigungen, Prokura, 
Versetzungen, Beförderungen, und Angaben zur Firma enthalten.
Bei dem qualifizierten Arbeitszeugnis gehören noch dazu:
Besondere hervorzuhebende Leistungen, die Stärken in Bezug auf die Ausübung der 
Tätigkeit, persönliche Merkmale, den Grund für das beenden des 
Arbeitsverhältnisses - nicht bei Entlassung oder erfolgter Auflösung des 
Arbeitsvertrages -, den Grund für die Erstellung des Arbeitszeugnisses, und eine 
zukunftsweisende Abschiedsformel.
Nicht im Arbeitszeugnis angegeben werden dürfen Angaben über das Gehalt, 
negative Beobachtungen und Bemerkungen, Vorstrafen, Kündigungsgründe, 
Krankheiten, Abmahnungen, Fehlzeiten, Behinderungen, Leistungsabfall, 
Alkoholabhängigkeit, Betriebsratstätigkeiten, Gewerkschaftsengagement, 
Parteizugehörigkeit, Religiöse Angaben, Ehrenämter, Urlaubs- oder 
Fortbildungszeiten. Im erstellten Text darf nichts unterstrichen, fett gedruckt, 
oder kursiv gedruckt werden. 
Einige Arbeitgeber signalisieren eine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft, mit 
einem schwarzen Punkt am Seitenrand des Zeugnisses. Bei einem Strich am 
Seitenrand wir eine Parteizugehörigkeit angegeben!
Wer vom Arbeitgeber nur ein einfaches 
Arbeitszeugnis erhalten hat, hat Anspruch 
auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Wer ein qualifiziertes Zeugnis erhalten 
hat, mit dem Inhalt aber nicht zufrieden ist, hat KEINEN Anspruch auf ein 
einfaches Zeugnis.
Der Arbeitgeber kann einen Zeugnisentwurf erstellen, wer damit unzufrieden ist, 
sollte mit dem Arbeitgeber über mögliche Verbesserungen sprechen. Stellt der 
Arbeitgeber ein Zeugnis in der besten Absicht aus, kennt sich aber nicht mit der 
Geheimsprache von Zeugnissen aus, so kann eine Formulierung die er nur im 
positiven Sinne gemeint hat, bei einem anderen Arbeitgeber als ein negatives 
Urteil gesehen werden!
Die Geheimsprache in Zeugnissen hat sich immer mehr durchgesetzt, und sie wird 
genutzt um negative Äußerungen positiv klingen zu lassen, damit keine 
ungesetzlichen Aussagen über den Arbeitnehmer getroffen werden.
Wer sicher gehen möchte, dass das für ihn ausgestellte Zeugnis nicht in einer 
Geheimcodesprache erstellt wird, kann darauf bestehen, dass unter das Zeugnis 
der Satz - Dieses Zeugnis enthält keine verschlüsselten Formulierungen. Eine 
Interpretation im Sinne einer Zeugnissprache würde die Aussage dieses Zeugnisses 
nicht im Sinne der Verfasser wiedergeben. - eingefügt wird. 
Hier einige Beispiele, wie Auftraggeber Zeugnisse mit Geheimcodes versehen, 
und was das geschriebene wirklich zu bedeuten hat:
Er war ein gewissenhafter Mitarbeiter = Er war zur Stelle wenn man ihn brauchte, 
aber nicht immer brauchbar. 
Er galt im Kollegenkreis als toleranter Mitarbeiter = Er kam nicht mit seinen 
Vorgesetzten zurecht.
Er hat die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt = 
Er arbeitet nicht mehr als befriedigend.
Er verfügte über Fachwissen und setzte es ein = Er entspricht nicht den 
Anforderungen.
Wer absolut sicher gehen möchte, sollte das Zeugnis von einem Anwalt prüfen 
lassen, der sich mit dem Arbeitsrecht auskennt. Dieser kann bei Unstimmigkeiten 
mit dem Arbeitgeber dementsprechend gegen ein codiertes Zeugnis, oder falsch 
bewertete Arbeitsleistungen vorgehen.
			
 
			
			
               
              
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