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Ruhestörung - was tun?
Ruhe im Wohnumfeld ist für die meisten Menschen ein wichtiger Bestandteil ihrer Wohnqualität. Berufliche Anspannungen können nur abgebaut werden, wenn eine Entspannung in einem ruhigen Umfeld möglich ist. Besonders ärgerlich ist daher Lärmbelästigung, die diese Entspannung stört oder verhindert. Werden die Störungen vorsätzlich oder aus Unachtsamkeit verursacht, führt dies zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen und häufigem Ärger. Nachbarn müssen sich Ruhestörungen von anderen Mitbewohnern einer Wohnanlage oder aus Nachbargebäuden nicht ohne Gegenwehr gefallen lassen.
Handelt es sich tatsächlich um eine Ruhestörung?
Zunächst lohnt sich bei Lärmbelästigung ein Blick in die Hausordnung. Für gemietete Objekte und Eigentumswohnungsanlagen sind darin verbindliche Verhaltensmaßregeln festgelegt. Bei Einfamilienhäusern und Nachbargrundstücken greift jedoch keine Hausordnung. Hier sind das Studium der landesrechtlichen Bestimmungen zum Nachbarschaftsrecht und einer eventuell vorhandenen Ortssatzung der eigenen Gemeinde hilfreich. Darin werden häufig besondere Ruhezeiten oder Zeiträume für verbotene oder zu duldende Geräuschemissionen genannt.
So wird zum Beispiel oft das Rasenmähen oder Musizieren darin geregelt, Sonn- und Feiertage werden extra erwähnt. Uhrzeiten für Geräuschentwicklung von morgens bis abends und eventuelle Mittagsruhen werden festgelegt. Durch den Gesetzgeber wird in vielen Fällen Geräuschentwicklung durch Kinderspiel nicht mehr als Lärm eingestuft. Hundegebell, Musik oder Maschinenlärm sind dagegen beschwerdefähig.
Beschwerden stufenweise vorbringen
Kommt es zu einer Belästigungssituation entgegen der bestehenden Regelungen, sollte zunächst der Anlass analysiert werden. Seltene Ereignisse wie Geburtstage oder Familienfeiern können unter die Toleranzgrenze fallen. Häufen sich jedoch Lärmbelästigungen oder werden gar regelmäßig, sollte den Verursachern die Empfindung einer Belästigung mitgeteilt werden. Viele Zeitgenossen gehen mit den Nerven der Nachbarn recht sorglos um und empfinden bei ihren eigenen Aktivitäten keinen Lärm. Daher bemerken sie die Belästigung oft gar nicht.
In einem ruhigen Gespräch oder einem sachlichen Schreiben sollte die Lärmentwicklung und die Wirkung auf die Nachbarn geschildert werden. Eine abschließende Bitte um Mäßigung schadet nicht. Sollte sich keine Verhaltensänderung einstellen, kann in einer weiteren Eskalationsstufe der Ton eines Schreibens etwas schärfer und bestimmter gewählt werden. Ein Hinweis auf Beschwerden beim Hauswirt oder der Ordnungsbehörde der Gemeinde wirkt oft Wunder. Bei allem Ärger ist das persönliche Gespräch noch immer die beste Variante zur Kontaktaufnahme. Dabei sollte jedoch Sachlichkeit und Besonnenheit das Gespräch beherrschen. Drohungen und Beschimpfungen bewirken eher das Gegenteil des beabsichtigten Effektes.
Konsequent handeln, wenn keine Besserung erzielt wird
Bleibt auch diese Eskalationsstufe ohne Erfolg, muss konsequent gehandelt werden. Erfolgt weiterhin Ruhestörung außerhalb der zulässigen Zeiten, sollte diese dokumentiert und mit Zeugen bestätigt werden. Eine Einschaltung der Ordnungsbehörde und ein Schreiben an den Hauswirt mit der Bitte um Abstellung kann von einer polizeilichen Anzeige begleitet werden. Dem Vermieter kann in einem weiteren Schreiben bei Fortbestand der Belästigung mit Mietminderung gedroht werden.
Günstig ist dabei das Zusammenwirken einer ganzen Hausgemeinschaft. Einzelne Schreiben jeder einzelnen Mietpartei mit unterschiedlichen Texten sind dabei wirkungsvoller als gemeinschaftliche Schreiben. Sie erzeugen oft den Eindruck von Mobbing und sind im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht besonders hilfreich. Ein getrenntes Vorgehen zum gleichen Sachverhalt hinterlässt einen unabhängigen Eindruck und verstärkt die Glaubwürdigkeit der Vorwürfe. Spätestens wenn der Vermieter Mietminderungen bei den Störenfrieden einfordert werden diese die Hausgemeinschaft verlassen oder sich zu ruhigen Zeitgenossen entwickeln.
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