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Urlaubsanspruch bei Umzug - Urlaub bei Umzug {/literal}

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Urlaubsanspruch bei Umzug



Wenn keine Selbstständigkeit vorhanden ist und man ist Arbeiter oder Angestellter in einer Firma, hat man einen Urlaubsanspruch bei Umzug gegenüber dem Arbeitgeber. Aufgrund der Doppelbelastung die ein Arbeitnehmer bei einem  Umzug neben seiner Arbeit hat, wie das organisieren und planen des Umzugs. Somit wird man sowieso all seine Zeit, Nerven und Kraft in die Vorbereitungen und den Umzug investieren. Und man kann nicht konzentriert und vollkommen am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. 

Ein Umzug beansprucht viel Zeit, unabhängig davon, ob der Umzug von dem Arbeitnehmer selber durchgeführt wird oder ob eine Umzugsfirma beschäftigt wird. Es besteht zwar Grundsätzlich kein Anspruch auf Sonderurlaub bei Umzug beim Arbeitgeber, doch wird der Sonderurlaub von den meisten größeren Betrieben dennoch genehmigt, meistens für einen Tag. Das ist dann im Arbeitsvertrag geregelt, in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag.

Der Gesetzgeber hat deswegen für den Arbeitnehmer mindestens einen Tag Urlaubsanspruch zusätzlich zu dem normalen Urlaub vorgesehen. Dieser Urlaub für den Umzug wird von den normalen Urlaubstagen nicht abgezogen, er gilt als Urlaubsanspruch für einen Sonderurlaub bei Umzug und wird zu dem normalen Urlaub hinzugerechnet. Bestehen dem Arbeitnehmer immer noch Zweifel, sollte er einfach mal bei seinem Arbeitgeber nachfragen, ob der Urlaubsanspruch bei Umzug besteht.

Um nicht nur einen Tag zu haben, um den Umzug zu organisieren, kann man den Arbeitgeber nach einem weiteren Tag fragen. Denn zu einem Umzug gehört auch das wieder auspacken der Umzugkartons und diverse Behördengänge zwecks Ummeldung. Das erhöht auch die Wahrscheinlichkeit, dass dem Arbeitnehmer wenigstens ein Sonderurlaubstag zwecks Umzugs gewährt wird.

Sollte für den Arbeitnehmer kein Sonderurlaub bei Umzug bestehen, sollte auf jeden Fall mit dem Chef gesprochen werden, ob es nicht doch möglich wäre, dass der Arbeitgeber wenigstens ein Tag aus Kulanzgründen gibt. Auch bei Sonderurlaub wird das Gehalt weitergezahlt, manche Arbeitgeber zahlen für diesen Urlaub auch Urlaubsgeld. Verzieht der Arbeitnehmer ins Ausland stehen ihm bis zu drei Tage Umzugsurlaub zu.

Zieht der Arbeitnehmer mit seiner Firma Betriebsbedingt um und es wird vom Arbeitgeber gefordert, dass mitgeholfen wird, kann der Umzugsurlaubstag noch mal separat zu dem normalen Urlaub hinzugerechnet werden.




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